GEIG: Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz
Neue gesetzliche Vorgaben – Neue und grundlegend renovierte Wohngebäude mit mehr als fünf Pkw-Stellplätzen müssen den Anforderungen des „Gebäude-Elektromobilitäts¬infrastruktur-Gesetzes“ genügen.
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Wenn man ganz ehrlich ist, erschwert sich manchmal der Zugang zu einem Thema bereits bei seiner Begrifflichkeit. Ein solches Beispiel ist das „Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz“ – ein Wort mit sage und schreibe 43 Buchstaben. Beim GEIG, wie das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie das Gesetz schnittig abkürzt, handelt es sich um die direkte Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/844, die den „Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden“ regelt.
O-Ton GEIG
Im Gesetz heißt es wörtlich: „Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen und andererseits die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens zu wahren.“ Das GEIG schreibt also vor, wie Ladeinfrastruktur bei Neubauten (und grundlegend renovierten Wohngebäuden) künftig auszusehen hat. Und zwar folgendermaßen:
„Der wesentliche Regelungsinhalt sieht vor, dass beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen künftig jeder Stellplatz und beim Neubau von Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen jeder dritte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten ist.“
Weiter schreibt der Gesetzgeber vor:
„Zusätzlich ist in Nichtwohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Bei einer größeren Renovierung von bestehenden Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen müssen künftig alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Bei einer größeren Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen muss jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Nach dem 1. Januar 2025 ist jedes Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen zudem mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten.“
Ausnahmen vom Gesetz – Es gibt einige wenige für Industriekunden. Bild: © InfiniteFlow - stock.adobe.com
Wichtig für Gewerbekunden:
„Ausnahmen sind unter anderem für Nichtwohngebäude vorgesehen, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden, oder für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.“
Den Wortlaut im Einzelnen finden Interessierte hier.









